Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a,

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Text

Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten

Paragraph 65 a,

Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den Paragraphen 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.