Kurztitel

Produktenbörsegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Index

21/05 Börse

Text

Organisation und Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen:
    1. Ziffer eins
      die Marktbeobachtung, Preisermittlung und -notierung bei landwirtschaftlichen Produkten,
    2. Ziffer 2
      die Abhaltung von Börseversammlungen,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Usancen für den Geschäftsverkehr,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Gutachten und
    5. Ziffer 5
      die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit.
  2. Absatz 2,Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen.

Schlagworte

Preisnotierung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152299