(8)Absatz 8Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15, oder 16 oder einer Verordnung nach Paragraph 23, oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.