Absatz eins,Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, eingetragen sind.