- Litera a
- Ziffer einsentgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 14, Absatz 2, keinen Deckungsschutz gewährt;
- Ziffer 3das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt;
- Ziffer 4den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuwiderhandelt;
- Ziffer 5entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
- Ziffer 6das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;
- Ziffer 6 aentgegen Paragraph 17 a, Absatz 4, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
- Ziffer 7den Vorschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Absatz 6, vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
- Ziffer 8eine Rodung entgegen Paragraph 19, Absatz 8, durchführt;
- Ziffer 9Schutzwald entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, behandelt oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz nicht entspricht;
- Ziffer 10Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz behandelt;
- Ziffer 11entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, nicht nachkommt;
- Ziffer 12in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Absatz eins, zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Absatz eins, dritter Satz durchführt, entgegen Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
- Ziffer 13den Vorschreibungen und Anordnungen der Paragraphen 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
- Ziffer 14entgegen Paragraph 37, Absatz eins, durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
- Ziffer 15die Waldweide entgegen Paragraph 37, Absatz 3, auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
- Ziffer 16den Bestimmungen des Paragraph 40, über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
- Ziffer 17den im Paragraph 41, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
- Ziffer 18die gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
- Ziffer 19den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt;
- Ziffer 19 aentgegen Paragraph 46, Pflanzenschutzmittel verwendet;
- Ziffer 20eine Anlage entgegen den Paragraphen 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
- Ziffer 21den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 3 nicht entspricht;
- Ziffer 22eine Bringung entgegen Paragraph 58, Absatz 3 und 4 durchführt;
- Ziffer 23Bringungsanlagen entgegen Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 plant, errichtet oder erhält;
- Ziffer 24Eingriffe über das gemäß Paragraph 60, Absatz 3, im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Absatz 3, zweiter Satz beseitigt;
- Ziffer 25eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
- Ziffer 26der im Paragraph 65, Absatz 2, enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
- Ziffer 27die im Paragraph 65, Absatz 3, bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
- Ziffer 28dem gemäß Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
- Ziffer 29Kahlhiebe entgegen dem Verbot des Paragraph 82, Absatz eins, durchführt;
- Ziffer 30Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt;
- Ziffer 31Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, durchführt;
- Ziffer 32entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera f, Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
- Ziffer 33gemäß Paragraph 101, Absatz 4, bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
- Ziffer 34als Waldeigentümer der gemäß Paragraph 113, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
Anmerkung, Ziffer 35 bis Ziffer 40, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)- Ziffer 41für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
- Litera b
- Ziffer einsentgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
- Ziffer 2Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt;
- Ziffer 3Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet;
- Ziffer 4das gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt;
- Ziffer 6Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt;
- Ziffer 7den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 8eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
- Ziffer 9einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt;
- Ziffer 10den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, über Schneeflucht zuwiderhandelt;
- Ziffer 11Boden- oder Aststreu entgegen Paragraph 38, gewinnt;
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)- Ziffer 13die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, vorgesehene Meldung unterläßt
- Ziffer 14den Verpflichtungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, nicht nachkommt;
- Ziffer 15Bringungsanlagen entgegen Paragraph 61, Absatz eins, errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Paragraph 61, Absatz 2, befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, nicht nachkommt;
- Ziffer 16eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
- Ziffer 17die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
- Ziffer 18entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
Anmerkung, Ziffer 19 und Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)- Ziffer 21die im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 81, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Absatz 6, vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
Anmerkung, Ziffer 22 bis Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)- Ziffer 25Fällungen entgegen Paragraph 86, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
- Ziffer 26die in einer Fällungsbewilligung gemäß Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
- Ziffer 27als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt;
Anmerkung, Ziffer 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)- Ziffer 29trotz einer gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, die Bewirtschaftung fortsetzt;
Anmerkung, Ziffer 30 bis Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)- Ziffer 33es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
- Ziffer 34entgegen dem Verbot des Paragraph 172, Absatz 7, den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
- Ziffer 35Überhappsverträge entgegen dem Verbot des Paragraph 177, Absatz eins, abschließt;
- Litera c
- Ziffer einsder Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 7, zweiter Satz nicht nachkommt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 58, Absatz 6, eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
- Ziffer 3entgegen einem gemäß Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 66, Absatz 7, die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
- Ziffer 5den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß Paragraph 73, betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)- Ziffer 7dem Gebot des Paragraph 86, Absatz 3, zuwiderhandelt;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)- Ziffer 10eine Berufsbezeichnung entgegen Paragraph 105, Absatz 2, führt;
- Ziffer 11die gemäß Paragraph 115, Absatz eins, vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
- Ziffer 12den im Paragraph 116, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 13die gemäß Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
- Ziffer einsder Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
- Ziffer 2der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
- Ziffer 3der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche