Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

römisch VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL

A. Forstorgane und Forstschutzorgane

Forstorgane und ihr Aufgabenbereich

Paragraph 104,

  1. Absatz einsForstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
  2. Absatz 2Forstorgane im Sinne des Absatz eins, sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
  3. Absatz 3Aufgabe der Forstorgane ist die dem Absatz eins, entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (Paragraph 110, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht Paragraph 109, anzuwenden ist, die nach Paragraph 105, vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß Paragraph 110, handelt – gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer nicht unter Ziffer eins, genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige der Schweiz oder
    4. Ziffer 4
      Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45,, 48 oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des Paragraph 109, gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152132