Absatz eins,Flüssiggas-Umbaubehälter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dürfen entsprechend den Maßgaben der Druckgeräteüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, betrieben werden, wenn die qualitative Ausführung der Rondeneinschweißung nach einem dafür geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durch eine Kesselprüfstelle (Paragraph 21, Kesselgesetz) beurteilt und als den Anforderungen der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, entsprechend bestätigt wurde. Für die Beurteilung der qualitativen Ausführung der Rondenschweißung ist eine Durchstrahlungsprüfung jedenfalls geeignet; die Ultraschallprüfung einer einseitigen Schweißung für Wanddicken mit weniger als 12 mm ist hierfür nicht ausreichend.