Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Text

Paragraph 12,

Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt Paragraph 10, UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 6, Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen.