Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.06.2013

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Text

Mautentrichtung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
  2. Absatz 2,Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 und des Artikels 7j Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang römisch eins der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG sind in der Mautordnung zu treffen.