Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.06.2013

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Text

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Von der Mautpflicht sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;
    2. Ziffer 2
      Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, Kraftfahrgesetz 1967);
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,) eingesetzt werden;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.
  3. Absatz 3,Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2, entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.