Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Union gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.
  2. Absatz 2,Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den Paragraphen 17 und 18, Die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus entsprechend zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40151998