Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfall und Beschlagnahme

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsWird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Absatz eins, zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40151960