Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 6, zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß Paragraph 9 a, zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die
    1. Ziffer eins
      bei sachgerechter Anwendung
      1. Litera a
        die Fruchtbarkeit des Bodens oder
      2. Litera b
        die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
      3. Litera c
        den Naturhaushalt
    gefährden, oder
    1. Ziffer 2
      Verordnungen nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
    2. Ziffer 3
      falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 8, nicht entsprechen, oder
    3. Ziffer 4
      unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder
    4. Ziffer 5
      tierische Proteine oder Rückstände enthalten, soweit die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern besteht.
  3. Absatz 3Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.
  4. Absatz 4Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Absatz 2, zu entsprechen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Schlagworte

Kennzeichnungsvorschrift, Herstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40151944