Absatz einsDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 6, zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß Paragraph 9 a, zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.