Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

15.08.2013

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 3 fällt,
    2. Ziffer 2
      Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
    2. Ziffer 2
      forstliches Vermehrungsgut,
    3. Ziffer 3
      Vermehrungsgut von Reben und
    4. Ziffer 4
      Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Ziffer eins bis 3 dieses Absatzes fällt.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
    2. Ziffer 2
      für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

Schlagworte

Ölpflanze

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40151929