Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
- Ziffer einsPflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 3 fällt,
- Ziffer 2Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
- Ziffer 3Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.