Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

4. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen und Zuständigkeiten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
      1. Litera a
        Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt,
      2. Litera b
        Wirkstoffe entgegen die Artikel 4,, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        Grundstoffe entgegen Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        Safener und Synergisten entgegen Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      5. Litera e
        Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 28,, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      6. Litera f
        Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 46,, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      7. Litera g
        Versuche entgegen Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,
      8. Litera h
        Zusatzstoffe entgegen Artikel 58, oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      9. Litera i
        Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 64, oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      10. Litera j
        Notfallsmaßnahmen nach den Artikel 69,, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
      11. Litera k
        Beistoffe entgegen Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,
      12. Litera l
        als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
      13. Litera m
        Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 12, einführt,
      14. Litera n
        Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 18, Absatz 10,, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
      1. Litera a
        den Meldepflichten gemäß Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
      2. Litera b
        Werbung betreibt, die nicht dem Artikel 66, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht,
      3. Litera c
        nicht dem Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende Aufzeichnungen führt,
      4. Litera d
        einer Verpflichtung gemäß Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder einer darauf beruhenden Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
      5. Litera e
        einer in der nach Paragraph 6, erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      6. Litera f
        einer gemäß Paragraph 9, angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      7. Litera g
        der Meldepflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..
  2. Absatz 2Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40151926