Kurztitel

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

15.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsWird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörde entscheiden wird. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist mit Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
    1. Ziffer eins
      Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
    2. Ziffer 2
      Entschädigungs- oder Beitragsleistungen, die in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, betreffen;
    3. Ziffer 3
      zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Schlagworte

Entschädigungsleistung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR40151891