Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Vertreter

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
  3. Absatz 3Kommen die in Absatz 2, genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4Die gegen Bescheide nach den Absatz 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.