Futtermittelgesetz 1999
BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
BG
§ 15
21.06.2013
FMG 1999
80/04 Wettbewerbsrecht
Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.
28.03.2017
10011183
NOR40151816