Absatz einsBetriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:
- Ziffer einstechnisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;
- Ziffer 2Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Ziffer eins, oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)