Absatz eins,Bescheide in Bezug auf Paragraph 37, sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.