(2)Absatz 2,Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 13f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, und im Zusammenhang mit den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 13 bis 13 f und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, und im Zusammenhang mit den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.