(2)Absatz 2Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 47a Abs. 3 erfüllt sind. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 47 a, Absatz 3, erfüllt sind. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Bedacht zu nehmen. Der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.