Absatz einsAbfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren:
- Ziffer einsName, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
- Ziffer 2gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
- Ziffer 3Branchencode (vierstellig),
- Ziffer 4Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
- Ziffer 5Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
- Ziffer 6Behandlungsverfahren,
- Ziffer 7Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
- Ziffer 8für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.