Absatz eins,Luftfahrtgerät ist
- Ziffer einsein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
- Ziffer 2ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) oder Flugmodell (Paragraph 24 c,) oder unbemanntes Luftfahrzeug (Paragraph 24 f und Paragraph 24 g,) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).