Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Paragraph 24 b,

  1. Absatz eins,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Ausführung der in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Vorgaben hat von der Austro Control GmbH unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 2, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die ausführenden Festlegungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
    2. Ziffer 2
      die Herstellerbezeichnung und
    3. Ziffer 3
      die Seriennummer
    der von der ausführenden Festlegung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Festlegung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Festlegungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.
  3. Absatz 3,Werden der Republik Österreich durch die in Absatz eins, genannten Vereinbarungen Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ übertragen, ist die Austro Control GmbH zuständige Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hinsichtlich der von diesen Vereinbarungen umfassten ausländisch registrierten Luftfahrzeuge sind die dem Umfang der Übertragung entsprechenden für inländisch registrierte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Den Haltern der betroffenen Luftfahrzeuge ist eine Abschrift der Vereinbarung gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ zu übergeben. Diese ist von den verantwortlichen Piloten stets an Bord mitzuführen.
  5. Absatz 5,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ kann auch in Form von Einzelvereinbarungen mit ausländischen Luftfahrtbehörden erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz erfüllt sind. Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Vereinbarungen gemäß Absatz eins, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 83 b, i, s, Litera b, AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei ausführenden Vereinbarungen gemäß Absatz 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Absatz 5, genügt die Kundmachung
    1. Ziffer eins
      auf welchen Staat die Aufgaben übertragen werden bzw. von welchem Staat die Aufgaben auf die Republik Österreich übertragen werden, und
    2. Ziffer 2
      der im Absatz 2, erster Satz angeführten Angaben.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz eins, 2 und 5 abgeschlossenen Vereinbarungen sind gemäß Artikel 83 b, i, s, (b) AIZ im Falle von Rahmenvereinbarungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und in allen anderen Fällen von der Austro Control GmbH entweder dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung mitzuteilen oder den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten bekannt zu geben.

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151573