Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bau, Überprüfung und Ausrüstung von Luftfahrzeugen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit und die Mindestausrüstung der Zivilluftfahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Musterprüfungen, Stückprüfungen, Nachprüfungen, Prüfungen der zulässigen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten und Prüfungen der Mindestausrüstung),
    3. Ziffer 3
      die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfungen,
    4. Ziffer 4
      die Art der Kennzeichnung, die Zulässigkeit von Beschriftungen und Bemalungen der Zivilluftfahrzeuge sowie die von diesen zu führenden Staatsfarben, Flaggen und Lichter,
    5. Ziffer 5
      Form und Inhalt der für den Nachweis der Lufttüchtigkeit erforderlichen Bordpapiere und der sonstigen über Zivilluftfahrzeuge zu führenden Urkunden,
    6. Ziffer 6
      ob und inwieweit die Lufttüchtigkeit durch ausländische Beurkundungen nachgewiesen werden kann,
    7. Ziffer 7
      ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Lufttüchtigkeitshinweise, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen),
    8. Ziffer 8
      ob und inwieweit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit der im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder im österreichischen Hoheitsgebiet betriebenen Luftfahrzeuge außerhalb der Prüfungen gemäß Ziffer 2, überprüfen kann,
    9. Ziffer 9
      unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu bewilligen oder zu widerrufen sind.
    Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hiezu Regelungen verabschiedet haben, kann festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Art der von Militärluftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz 2,) zu führenden Kennzeichen, Flaggen und Lichter,
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen,
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang der zur Feststellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen erforderlichen Überprüfungen (insbesondere Muster-, Stück- und Nachprüfungen),
    4. Ziffer 4
      die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge versehen sein müssen, und
    5. Ziffer 5
      die Zulässigkeit des Nachweises der Lufttüchtigkeit durch ausländische Urkunden
    festzulegen.

Schlagworte

Verwendungsart, Einsatzart, Entwicklungsbetrieb, Musterprüfung, Stückprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151570