Absatz eins,Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
- Ziffer einsdie Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, erfüllt,
- Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und
- Ziffer 3sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.