Absatz einsDie Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
- Ziffer einsdie Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9,, 10), einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
- Ziffer 2den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach Paragraphen 38,, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
- Ziffer 3die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
- Ziffer 4den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;
- Ziffer 5Tätigkeiten gemäß Paragraph 59 g, Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.
- Ziffer 6Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet Paragraph 76, AVG Anwendung.