Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 p,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Programme im Rahmen der Europäischen Integration

Paragraph 55 p,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.
  2. Absatz 2In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Absatz eins, können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Absatz eins, festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß Paragraph 34, bzw. Paragraph 33 f, betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Anhang römisch III Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 91/676/EWG.

Schlagworte

Stallverlust

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151494