Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 b,

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsBei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
  2. Absatz 2Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 33 b, seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (Paragraph 33 c,) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  4. Absatz 4Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Absatz 3,) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Absatz 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
  6. Absatz 6Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Absatz 3,, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den Paragraphen 33, Absatz 2,, 33d, 34, 35 oder 55g Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist. Für eine Anlage, bei der eine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten durchgeführt wird, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) strengere Emissionswerte enthält, diese aber noch nicht in einer Verordnung umgesetzt wurden.
  7. Absatz 7Die Absatz eins,, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.
  8. Absatz 8Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
  9. Absatz 9Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Absatz eins und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
  10. Absatz 10Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Absatz 3, verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn
    2. Litera b
      die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).

Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.
  1. Absatz 111. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6,).
    1. Ziffer 2
      Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7,).
    2. Ziffer 3
      Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.
    3. Ziffer 4
      Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten.
    4. Ziffer 5
      Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser.
    5. Ziffer 6
      Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.
    6. Ziffer 7
      Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.

Anmerkung

vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151485