Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
    1. Litera a
      durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
    2. Litera b
      durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
    3. Litera c
      durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).
  2. Absatz 2,Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  3. Absatz 3,Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  4. Absatz 4,Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151469