Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 3,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. Ziffer eins
    bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. Ziffer 3
    bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. Ziffer 4
    bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. Ziffer 5
    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. Ziffer 6
    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. Ziffer 7
    bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Schlagworte

Ehestand, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151372