Lebensmittelgutachterverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 3
07.06.2013
82/05 Lebensmittelrecht
Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.
12.10.2017
10011042
NOR40151362