Lebensmittelgutachterverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 2
07.06.2013
82/05 Lebensmittelrecht
Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.
Lebensmitteltechnologie
12.10.2017
10011042
NOR40151361