Kurztitel

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.06.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,

Text

Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagentechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Nutzfahrzeugtechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Motorradtechnik (H3)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann folgendes Spezialmodul gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Systemelektronik (S1)
    2. Ziffer 2
      Hochvolt-Antriebe (S2)
  4. Absatz 3 a,Das Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. Dieses Spezialmodul kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 absolviert werden.
  5. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

S1

S2

H1

 

x

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

H2

x

 

x

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

H3

x

x

 

x

x

Dauer

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

  1. Absatz 5,In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Kraftfahrzeugtechnik dauert höchstens vier Jahre.
  2. Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40151336