Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor, wenn eine Person
- Ziffer einsvom Dienstgeber selbst belästigt wird,
- Ziffer 2durch den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
- Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird oder
- Ziffer 4durch Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.