Absatz einsAuf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer einsbei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- Ziffer 7bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 8bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- Ziffer 9bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- Ziffer 10bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.