Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Bei einer Belästigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 €.
  3. Absatz 3,Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 12 und 14 ff gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40151319