Absatz eins,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,
BG
Paragraph 5
01.08.2013
BGStG
68/02 Sonstiges Sozialrecht
05.10.2022
20004228
NOR40151317