Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.
  2. Absatz 2,Anträge betreffend Paragraph 117, Ziffer 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag gemäß Absatz 2, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 39, Absatz 3, AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.