Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

18.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen
    1. Ziffer eins
      soferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie
    2. Ziffer 2
      bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.
  2. Absatz 2,Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40151305