Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 6, Absatz 2, VwGVG), durch Senate.
  3. Absatz 3,Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch Paragraph 44, Absatz 2, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.