Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
BG
Paragraph 39 c
19.06.2013
22.12.2020
EisbG
93/01 Eisenbahn
Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den Paragraphen 39 a, und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im Paragraph 39, angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde vorzulegen.
Qualitätssystem
14.01.2021
10011302
NOR40151278