Absatz eins,Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn der Inhaber
- Ziffer einseines der im Paragraph 125, Absatz 2, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
- Ziffer 2den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 4, nicht erbringt;
- Ziffer 3den Nachweis gemäß Paragraph 124, Absatz 5, nicht erbringt;
- Ziffer 4wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
- Ziffer 5sich einer gemäß Paragraph 131, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat.