Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Zuständige Behörden

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH unterliegt der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des Paragraph 141 a, LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)