(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß Paragraphen 4 und 24 Absatz 3,,
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),
an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine,an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Paragraph 33, Absatz eins, angeführten internationalen Führerscheine,
an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in Paragraph 16 b, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Daten.
Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Ziffer eins, durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Ziffer eins und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.