Absatz eins,Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Ziffer einsDie Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein.
- Ziffer 2In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein. Die Behörde kann bei Stillstand oder Ausfall von einer oder mehreren Verbrennungslinien, deren Abgase in einen gemeinsamen Schornstein münden, bei An- und Abfahrvorgängen oder bei Lastwechsel Ausnahmen von der Geschwindigkeit des stofftragenden Gases zulassen, sofern mittels Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt dargelegt wird, dass eine repräsentative Bestimmung der Emissionen, insbesondere der staubförmigen Emissionen, gewährleistet ist.
- Ziffer 3Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.