(5)Absatz 5,Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter gemäß Anlage 8 Kapitel 1 untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind
Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,
Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 sowieAbfälle gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, sowie
gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte der Anlage 1 einhält.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,)