Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
- Ziffer einsBehandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
- Ziffer 2gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
- Ziffer 3Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,
in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.