Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach Paragraph 12, AlVG sind, zu übermitteln:
- Ziffer einsName, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben;
- Ziffer 2Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach Paragraph 366, Absatz eins, nicht entsprochen haben;
- Ziffer 3die nach Paragraph 367, Absatz 4, erlassenen Bescheide.